Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO
Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO§ 10 Hochschulwechsel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/10#abs-1 (1) Der Wechsel der Hochschule zur Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang ist für die in §§ 2 und 3 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für Studierende gemäß § 4 Absatz 2 während des Probestudiums unter der Bedingung, dass der Studiengang auch an der aufnehmenden Hochschule nicht zulassungsbeschränkt ist. Andernfalls ist eine Zugangsprüfung abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/10#abs-2 (2) Für Studierende nach § 4 Absatz 1, deren Zugangsprüfung nicht nach § 6 Absatz 4 Satz 2 anerkannt wird, ist der Wechsel nach zwei Semestern erfolgreichen Studiums möglich. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule kann diese Erfordernisse für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, durch Ordnung entsprechend anpassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/10#abs-3 (3) Die abgebende Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/10#abs-4 (4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben und nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zugangsberechtigt wären, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie zwei Semester lang erfolgreich studiert haben.