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Berufsbildungshochschulzugangsverordnung- BBHZVO§ 2 Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/2#abs-1 (1) Zugang zum Studium hat, wer
1. einen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53, 53e oder 54 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung oder nach §§ 42, 42 e oder 42f Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung bestehen,
3. einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite kmk.org veröffentlicht ist,
4. einen Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe oder
5. einen Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
erlangt hat (Aufstiegsfortbildung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31655/2#abs-2 (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang. Dies gilt auch, wenn der Abschluss der in Absatz 1 genannten Aufstiegsfortbildung ausnahmsweise ohne vorherige Berufsausbildung erworben werden durfte.