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Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung§ 2 Kostenträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/2#abs-1 (1) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31621/2#abs-2 (2) Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.