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§ 2 NW_31621 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenträger

Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

(2) Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.