(1) Kostenträger sind die Krankenkassen und Ersatzkassen, die Knappschaft und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Verpflichten sich Unternehmen der privaten Krankenversicherungen, die Beihilfeträger auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene oder andere vergleichbare Einrichtungen zur Kostentragung gemäß § 65c Absatz 3 und Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gelten diese ebenfalls als Kostenträger im Sinne dieser Verordnung. Mit ihnen können von dieser Verordnung abweichende Abrechnungsverfahren im Wege einer Vereinbarung abgestimmt werden.