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§ 11 NW_31621 (Nordrhein-Westfalen) — Datenannahme und Datenverarbeitung durch die Kostenträger

Landeskrebsregister-Abrechnungs-Verordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kostenträger sind für den Zweck der Abrechnung von Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen berechtigt, Daten anzunehmen und diese für Zwecke der Abrechnung zu verarbeiten.