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§ 28 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Wirkung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt

1. die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Bergfach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Bergfachs“ oder „Assessor des Bergfachs“ zu führen und

2. die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für den Staatsdienst in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt im Markscheidefach, und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin des Markscheidefachs“ oder „Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.

(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarinnen und Referendare, die die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird. Der Vorbereitungsdienst gilt mit der bestandenen Prüfung als abgeleistet.

(3) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im Staatsdienst.