(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde zu erfolgen. Während dieser Zeit wird die Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.