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§ 14 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Großen Staatsprüfung haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie ihre an einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrichtung und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen verfügen.