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§ 54 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Kontrollen und Maßnahmen nach § 4 der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in Unternehmen, soweit nicht in dieser Verordnung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.