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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung§ 21
Stand: 26.08.2026
Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind die Kreisordnungsbehörden.