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APO FLFS

§ 9 Dauer des Ausbildungsganges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/9#abs-1 (1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/9#abs-2 (2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Fälle sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/9#abs-3 (3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/9#abs-4 (4) Die Ausbildung kann in entsprechender Anwendung der in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils genannten Gründe auf Antrag in Teilzeit ausgestaltet werden.

§ 8 § 10