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# § 9 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Ausbildungsganges

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und sechs Monate.

(2) Die Ausbildung kann in besonderen Fällen, vor allem wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Fälle sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.

(3) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer des Ausbildungsganges angerechnet werden. Das Ausbildungsverhältnis kann um die Hälfte dieser Zeiten, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ausbildungsbehörde.

(4) Die Ausbildung kann in entsprechender Anwendung der in § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und in § 164 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils genannten Gründe auf Antrag in Teilzeit ausgestaltet werden.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/9

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