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APO FLFS§ 10 Gliederung und Gestaltung des Ausbildungsganges
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/10#abs-1 (1) Der Ausbildungsgang gliedert sich in die theoretische und die schulpraktische Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/10#abs-2 (2) Die theoretische Ausbildung wird in einem Seminar gemäß § 8 Absatz 1, die schulpraktische Ausbildung in einer Ausbildungsschule durchgeführt. Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, können mit Zustimmung des Trägers Ausbildungsschulen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/10#abs-3 (3) Der Ausbildungsgang wird von der Leiterin oder dem Leiter des Seminars für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung geleitet (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter). Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter regelt die theoretische und nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 die schulpraktische Ausbildung. Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Fachleiterin oder einen Fachleiter an einem Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für bestimmte Bereiche der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/10#abs-4 (4) Ausbildungsveranstaltungen des Seminars haben grundsätzlich Vorrang vor denen der Ausbildungsschule.