Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO FLFS
APO FLFS§ 23 Festsetzung der Leistungsnoten in den Prüfungsabschnitten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/23#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/23#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/23#abs-3 (3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.