(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den gleich zu gewichtenden Noten für die schulpraktischen Proben die Note für die schulpraktische Prüfung.
(2) Der Prüfungsausschuss ermittelt aus den Noten für die Prüfungsteile der mündlichen Prüfung, die ihrer Dauer entsprechend zu gewichten sind, die Note für die mündliche Prüfung.
(3) Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 16 Absatz 3 ermittelten Noten in den Prüfungsabschnitten sind in den Prüfungsniederschriften zur zweiten schulpraktischen Probe und zur mündlichen Prüfung zu vermerken. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.