Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO FLFS
APO FLFS§ 19 Vorlage der Prüfungsunterlagen
Stand: 26.08.2026
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:
1. ein Verzeichnis aller Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Angaben:
a) Name und Vorname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Bezeichnung der Ausbildungsschule und
d) Teilgebiet gemäß § 11 Absatz 2 und
2. einen Zeitplan für die Prüfung.