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§ 19 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Vorlage der Prüfungsunterlagen

APO FLFS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt der Bezirksregierung zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges folgende Prüfungsunterlagen vor:

1. ein Verzeichnis aller Kandidatinnen und Kandidaten mit folgenden Angaben:

a) Name und Vorname,

b) Tag und Ort der Geburt,

c) Bezeichnung der Ausbildungsschule und

d) Teilgebiet gemäß § 11 Absatz 2 und

2. einen Zeitplan für die Prüfung.