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Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des …

§ 14 Wirtschaftspläne

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/14#abs-1 (1) Für die Betriebe sind Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe veranschlagt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31485/14#abs-2 (2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.

§ 13 § 15