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§ 14 NW_31485 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftspläne

Betriebssatzung für die Einrichtungen des Maßregelvollzuges in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Betriebe sind Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe veranschlagt.

(2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist.