Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem …§ 4 Eignungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-1 (1) Die Eignungsprüfung gemäß § 1 wird im Auftrag der zuständigen Behörde nach Maßgabe der zuständigen Hochschule durchgeführt. Die jeweils zuständige Hochschule gibt sich eine Ordnung zur Durchführung der Eignungsprüfung. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung für eine Eignungsprüfung ablegen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-2 (2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben des Berufsbildes „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ oder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerinnen und Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen und sich an den gemäß § 10 Absatz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW festgestellten wesentlichen Unterschieden orientieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-3 (3) Zuständig für die Eignungsprüfung für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Fachhochschule Münster und
3. die Fachhochschule Bielefeld.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-4 (4) Zuständig für die Eignungsprüfung für das Berufsbild „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ sind
1. die Technische Hochschule Köln,
2. die Hochschule Rhein-Waal (Kleve) und
3. die Fachhochschule Südwestfalen (Soest).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-5 (5) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige und weisungsungebundene Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern, die von der zuständigen Hochschule bestellt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Die Antragstellerinnen und Antragssteller können nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungskommission. Zur Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes kann die Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests, verlangt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-6 (6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4. die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
5. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
6. die Bewertung der mündlichen Prüfung,
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
8. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-7 (7) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-8 (8) Die Eignungsprüfung endet mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-9 (9) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/4#abs-10 (10) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung erhält die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller eine Bescheinigung der Hochschule zur Vorlage bei der zuständigen Anerkennungsbehörde.