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BHKG

§ 36 Krisenstab bei Großeinsatzlagen und Katastrophen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/36#abs-1 (1) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/36#abs-2 (2) Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/36#abs-3 (3) Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.

§ 35 § 37