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BHKG

§ 35 Grundsätze für das Krisenmanagement

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/35#abs-1 (1) Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und Einsatzleitungen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/35#abs-2 (2) Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten Stäben gegenseitig zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/35#abs-3 (3) Sobald ein Kreis die Leitung und Koordinierung übernimmt, teilt er dies den kreisangehörigen Gemeinden mit und veranlasst unverzüglich alle weiteren Maßnahmen. Die Beendigung der Leitung und Koordinierung ist ebenfalls mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/35#abs-4 (4) Die Mitglieder des Krisenstabs und der Einsatzleitung sind laufend aus- und fortzubilden. Übungen sind regelmäßig durchzuführen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/35#abs-5 (5) Kreise und kreisangehörige Gemeinden stimmen ihre Gefahrenabwehrmaßnahmen ab. Dazu können die kreisangehörigen Gemeinden Stäbe für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) bilden.

§ 34 § 36