Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BHKG

BHKG

§ 24 Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/24#abs-1 (1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/24#abs-2 (2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/24#abs-3 (3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/24#abs-4 (4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.

Teil 4

Einrichtungen, vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen

Kapitel 1: Vorbeugender Brandschutz

§ 23 § 25