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Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz§ 2 Entsendung und Abberufung
Stand: 26.08.2026
Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.