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§ 2 NW_31442 (Nordrhein-Westfalen) — Entsendung und Abberufung

Siebzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag Ausführungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Entsendung und Abberufung sowie die Anforderungen an die Person der Vertreterin oder des Vertreters gelten die Maßgaben des ZDF-Staatsvertrags.