Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 4 Dienstverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/4#abs-1 (1) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber wird von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie beziehungsweise er führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärterin“ beziehungsweise „Eichassistentanwärter“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Eichinspektoranwärter“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/4#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/4#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1
Allgemeines