Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP Eich
VAP Eich§ 3 Einstellung
Stand: 26.08.2026
Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW stellt die Befähigung und Eignung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.