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# § 4 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstverhältnis

VAP Eich  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber wird von der Direktorin beziehungsweise dem Direktor des LBME NRW in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie beziehungsweise er führt im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichassistentanwärterin“ beziehungsweise „Eichassistentanwärter“, für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes die Bezeichnung ,,Eichinspektoranwärterin“ beziehungsweise „Eichinspektoranwärter“.

(2) Dienstvorgesetzte beziehungsweise Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter leisten bei ihrem Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1

Allgemeines

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31424/4

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