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§ 3 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Direktorin oder der Direktor des LBME NRW stellt die Befähigung und Eignung der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers nach Maßgabe der geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften fest und entscheidet über die Einstellung.