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§ 4 NW_31422 (Nordrhein-Westfalen) — Ziel

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Auszubildenden für ihre Laufbahn zu befähigen. Zu vermitteln sind insbesondere die für die Übernahme einer Truppführer- sowie Rettungssanitäterfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Auszubildenden auch zum eigenständigen Lernen verpflichtet.

(2) Es ist so auszubilden, dass sich die Auszubildenden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffassen.