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WPrZÖGW-VO

§ 9 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/9#abs-1 (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes und

2. der Nachweis über die Weiterbildung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/9#abs-2 (2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Person. Dem Antrag sind Unterlagen über die Erfüllung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ein Lebenslauf, in dem der berufliche Werdegang dargelegt ist, beizufügen.

Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet und durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/9#abs-3 (3) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses erkennt eine von den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/9#abs-4 (4) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn sie nach dem Recht eines anderen Bundeslandes abgeleistet sind und die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde die Gleichwertigkeit bescheinigt hat. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/9#abs-5 (5) Studienzeiten an Hochschulen, die nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs angeleistet werden, können auf den theoretischen Lehrgang nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 angerechnet werden, wenn die Studieninhalte gleichwertig sind. Die Anrechnung ist bis zur Hälfte der Lehrgangsdauer möglich. Die Entscheidung trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

§ 8 § 10