(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.
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(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.