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§ 15 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

WPrZÖGW-VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.