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# § 9 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Einteilung der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsvorsitz kann einzelnen Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.

(3) Der Prüfungsvorsitz wählt die Prüfungsaufgaben aus den Vorschlägen der Ausbildungsstätte in Abstimmung mit dem Landesprüfungsamt aus und bewahrt sie in einem versiegelten Umschlag bis zum Prüfungsbeginn. Der Prüfungsvorsitz setzt im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte den Zeitpunkt der Prüfung fest. Das Landesprüfungsamt lädt die Prüflinge.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/9

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