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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 2 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.

§ 1 § 3