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§ 2 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.