Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.
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Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) ist die zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung. Die Bezirksregierungen sind zuständig für die staatliche Anerkennung nach § 3.