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§ 14 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

APO-SMA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Prüfung fertigt das vorsitzführende Mitglied eine Niederschrift nach Anlage 7 für jeden Prüfling. In ihr werden die Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt.