Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVU
ZustVU§ 3 Zuständigkeiten gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten
Stand: 26.08.2026
Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Prozent der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 ZustVU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 – 9 K 5544/14Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.