Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gegenüber Kreisen und kreisfreien Städten ist die Bezirksregierung zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Gegenüber einem Unternehmen oder einer Einrichtung in Gesellschaftsform findet Satz 1 nur Anwendung, wenn einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt mehr als 50 Prozent der Anteile an dem Unternehmen oder der Einrichtung in Gesellschaftsform gehören.