Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw kvw § 53 Durchführungsvorschriften Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.