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§ 53 kvw (Nordrhein-Westfalen) — Durchführungsvorschriften

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.