Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 37 Beginn der Beihilfegewährung
Stand: 26.08.2026
1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die kvw-Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde.