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§ 37 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Beginn der Beihilfegewährung

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die kvw-Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde.