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# § 35 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskasse

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Auflösung der kvw-Beamtenversorgung sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 3) beziehungsweise des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage beziehungsweise der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Teil 11

kvw-Beihilfekasse

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Zitiervorschlag: § 35 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/35

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