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§ 31 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-1 (1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-2 (2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-3 (3) 1Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben. 2Die monatlichen Abschläge sind zum 25. des jeweiligen Vormonats fällig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-4 (4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-5 (5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz (§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Rechnung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/31#abs-6 (6) Die Zahlungen der Mitglieder an die kvw werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Teil 10

Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

Kapitel 1

Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 30 § 32