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§ 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-1 (1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-2 (2) 1Wird eine Beamtin/ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Beamte, die den freiwilligen Wehrdienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-3 (3) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die kvw-Beamtenversorgung abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Absatz 3 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des umzulegenden Versorgungsaufwandes gemäß § 29 Absatz 3 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 4 verwendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-4 (4) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-5 (5) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung zu 30 Prozent an die jeweilige Umlagegemeinschaft zur Minderung des Umlagebedarfs (§ 29 Absatz 3) abzuführen. 2Dem Mitglied stehen 70 Prozent der Abfindung zur Verminderung des zukünftig individuell zu tragenden Versorgungsaufwandes (§ 29 Absatz 4) zu. 3Der dem Mitglied zustehende Anteil kann in den kvw-Versorgungsfonds mitgliedsbezogen eingezahlt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-6 (6) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen.2Sind Abfindungen und Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernimmt die kvw-Beamtenversorgung diese Abfindung in Höhe des in Absatz 5 Satz 1 genannten Prozentsatzes. 3Den Mitgliederanteil (Absatz 5 Satz 2) hat das Mitglied einschließlich der Zinsen selbst zu tragen. 4Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gelten die Sätze 1 bis 3 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-7 (7) 1Kommt es im Rahmen eines auf Gesetz beruhenden Aufgabenübergangs zu einem Dienstherrenwechsel von Beamtinnen/Beamten und beansprucht das aufnehmende Mitglied abweichend von Absatz 5 100 Prozent des Abfindungsbetrages, so werden die Versorgungsaufwendungen und die Verwaltungskosten im Wege der Erstattung aufgebracht (§ 28 Satz 2). 2Absatz 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/30#abs-8 (8) Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 gelten nicht für Mitglieder, bei denen die Versorgungsaufwendungen im Wege der Erstattung aufgebracht werden (§ 28 Satz 2).

§ 29 § 31