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§ 27 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrates Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags im Wege der Erstattung auszugleichen.

Teil 9

Aufbringung der Mittel