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§ 25 Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der kvw-Beamtenversorgung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die kvw-Beamtenversorgung kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die kvw-Beamtenversorgung übergeht.

§ 24 § 26