1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der kvw-Beamtenversorgung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die kvw-Beamtenversorgung kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die kvw-Beamtenversorgung übergeht.