Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw

kvw

§ 22 Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/22#abs-1 (1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/22#abs-2 (2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast beziehungsweise Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und die Beamtin/der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/22#abs-3 (3) Das Kassenmitglied hat auch den von einer/einem ausgleichspflichtigen Beamtin/Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.

§ 21 § 23