(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 9. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2628) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein.
(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast beziehungsweise Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und die Beamtin/der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.
(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einer/einem ausgleichspflichtigen Beamtin/Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.